Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen ist jedoch die Schwierigkeit des Prozesses wiederum als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.– als angemessen. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 130.– und der Mehrwertsteuer von Fr. 370.40 ergeben sich zu ersetzende Parteikosten im Betrag von Fr. 5'000.40. Hinsichtlich des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei. Die Parteikosten, die ihr in diesem Zusammenhang entstanden sind, trägt sie selber. III. Entscheid