verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG17). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Baukosten betragen gemäss Baugesuch Fr. 7'000'000.–; die Streitsache ist demnach als bedeutsam zu werten. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen ist jedoch die Schwierigkeit des Prozesses wiederum als unterdurchschnittlich einzustufen.