b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren entstanden sind (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteivertreter der Beschwerdegegnerin macht für das Hauptverfahren ein Honorar von Fr. 6'100.– und Auslagen von Fr. 130.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV16 beträgt das Honorar in 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;