a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten in der Hauptsache zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Dagegen trägt die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten der Zwischenverfügung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 31. Mai 2016. Diese werden auf Fr. 300.– festgesetzt.