55 BauV vorliegend verletzt wären. Die Befreiung von der Parkplatzpflicht wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festgehalten und es wird angemerkt, dass die Stadt Bern dafür gestützt auf ihr Parkplatzersatzabgabereglement eine Ersatzabgabe erhebt. Die Befreiung von der Parkplatzpflicht erfolgte somit materiell und formell korrekt. 8. Kosten