b) Eine Vorschrift, die dem Abbruch der Garagen bzw. der Aufhebung der Parkplätze entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder, wenn ein Neubau einen entsprechenden Bedarf verursacht. Unter den Voraussetzungen von Art. 55 BauV kann der Bauherr von der Parkplatzpflicht befreit werden. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht substantiiert und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Grundsätze der Befreiung von der Parkplatzpflicht gemäss Art. 55 BauV vorliegend verletzt wären.