Für eine Anpassung der Gebäudehöhe an den verkürzten Gebäudeabstand gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Ausnahme von der Gebäudeabstandsvorschrift gegeben, so dass diese (ohne Einschränkung bezüglich der Gebäudehöhe) bewilligt werden kann. Der von den Beschwerdeführenden angeführte Art. 47 Abs. 1 BO betrifft hier nicht gegebene Sonderfälle. Nach dieser Bestimmung sind in den Bauklassen 2-6 die Gebäudehöhe und Geschosshöhe der benachbarten Gebäude zu übernehmen, wenn ein bestehendes Gebäude in einer einheitlichen Gebäudereihe ersetzt oder ein Neubau in einer Baulücke errichtet wird.