Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe oder die unkorrekte Profilierung wurden jedoch nicht vorgebracht.14 Letztlich kann offen bleiben, inwiefern die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren zu den Vorbringen betreffend Gebäudehöhe bzw. Profilierung legitimiert sind, da diesbezüglich keine Verletzung baurechtlicher Vorschriften ersichtlich ist.