Baugesuchsakten korrekt ausgewiesen. Nach Art. 16 BewD13 haben auch die Profile bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung anzugeben. Gemäss den Ausführungen der Stadt Bern in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2016 entsprach die Profilierung dieser Vorschrift. Die Stadt Bern merkt zudem an, in der Einsprache sei keine Rüge bezüglich unkorrekter Profilierung vorgebracht worden. Die Beschwerdeführenden hatten in ihrer Einsprache gerügt, dass die Gebäudehöhe nicht zu den niedrigeren Nachbargebäuden passe. Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe oder die unkorrekte Profilierung wurden jedoch nicht vorgebracht.14