die von der Abstandsunterschreitung betroffenen Nachbarn sind mit dem Projekt einverstanden. Im Verhältnis zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden werden keine Abstandsvorschriften unterschritten. Die ästhetischen Bedenken sind nach dem bereits Gesagten unbegründet. Für die Besonnung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden spielt die Breite der nördlich von diesen gelegenen Brandmauer keine bedeutende Rolle.