zur Folge. In Anbetracht der von der Bauordnung geforderten geschlossenen Überbauung sprechen die öffentlichen Interessen eher für als gegen die Gewährung der Ausnahmebewilligung. Die Gewichtung der Interessen erfolgt dabei nach den Grundsätzen, die sich aus der Bauordnung ergeben. Ob die Verdichtung politisch wünschbar ist und ob aktuell oder künftig Wohnungsnot herrscht, ist irrelevant. Wesentliche nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt; die von der Abstandsunterschreitung betroffenen Nachbarn sind mit dem Projekt einverstanden.