Vorliegend wäre allerdings eine Überbauung mit einem Wohngebäude ohne Ausnahmebewilligung bezüglich Gebäudeabstand gar nicht möglich. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Die strikte Anwendung der Gebäudeabstandsvorschrift hätte eine offensichtliche Unbilligkeit und Unzweckmässigkeit 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 9 Art. 46 BO 10 Vgl. Daniel Gallina, Die Ausnahme bestätigt die Regel, KPG-Bulletin 3/2002, S. 51 RA Nr. 110/2016/50 9