Im fraglichen Quartier herrschen teils engräumige Verhältnisse und der reglementarische Gebäudeabstand wird an vielen Orten nicht eingehalten. Es fragt sich, ob darin im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG "besondere Verhältnisse" erblickt werden können. Die Ausnahmemöglichkeit dient der Einzelfallgerechtigkeit und darf nicht zur Korrektur von baurechtlichen Normen führen; der Wille des Gesetzgebers darf nicht auf dem Ausnahmeweg umgangen werden.10