Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.8 c) Die fragliche Parzelle befindet sich in einem dicht überbauten Stadtquartier mit Bauklasse 4 (vierstöckig9) und geschlossener Bauweise. Aus Art. 53 BO ist zu schliessen, dass in Gebieten mit geschlossener Bauweise die Vervollständigung der geschlossenen Bauweise erwünscht ist. Dies gilt auch bzw. gerade dann, wenn die Verdichtung bereits hoch ist.