Gegen diese Beurteilung führen die Beschwerdeführenden keine griffigen Argumente ins Feld. Inwiefern die Trapezform Ästhetikvorschriften verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine orthogonale Gebäudeform unter ästhetischen Gesichtspunkten einer anderen Form grundsätzlich vorzuziehen wäre. Vielmehr hängt die passende Gebäudeform von der Umgebung und von der Form und Ausrichtung der benachbarten Gebäude ab. Das projektierte Gebäude auf der Liegenschaft K.________weg 24 orientiert sich strassenseitig an der Strassenlinie sowie den benachbarten und gegenüberliegenden Gebäuden.