Der angefochtene Entscheid stützt sich zudem auf die Beurteilung durch die Stadtbildkommission Bern (SKB) und die Denkmalpflege der Stadt Bern. Diese empfahlen das Vorhaben aus ästhetischer und aus denkmalpflegerischer Sicht unter Auflagen, die im angefochtenen Entscheid übernommen wurden, zur Bewilligung. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.°9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2016/50 7