6 Abs. 1 BO sind Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums unzulässig, soweit sie sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartierund Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren. Dies gilt auch dann, wenn die übrigen Bauvorschriften eingehalten sind. Auch die Gebäudeform ist gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a BO massgebend für diese Beurteilung.