Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.7 Gemäss Art. 6 Abs. 1 BO sind Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums unzulässig, soweit sie sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartierund Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren.