Nachbarliegenschaften P.________strasse 14 und 16 (Parzellen Nrn. N.________ und O.________) sei nicht möglich, u.a. weil dabei die zulässige Gebäudetiefe überschritten würde. Die Trapezform könne daher nicht mit einer geschlossenen Bauweise begründet werden. Sie diene lediglich der Gewinnmaximierung. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.