Die Gebäude am K.________weg 22 und an der J.________strasse 49 sind im Bauinventar der Stadt Bern als erhaltenswerte Baudenkmäler verzeichnet und daher grundsätzlich in ihrem äusseren Bestand zu bewahren. Dies spricht sowohl für die Erhaltung der Fenster in der südöstlichen Fassade des Gebäudes J.________strasse 49 als auch für die Erhaltung des Gebäudes K.________weg 22 in seiner zweistöckigen Ausgestaltung. An den fraglichen Fenstern ist unter baurechtlichen Gesichtspunkten nichts auszusetzen. Die Rüge ist unbegründet und es erübrigt sich, die diesbezügliche Legitimation der Beschwerdeführenden näher zu prüfen. 4. Ästhetik