Die vom Bauvorhaben umfassten Gebäude reichen seitlich bis zur Parzellengrenze, wie es Art. 53 BO für Gebiete mit geschlossener Bauweise vorschreibt. Wie die Stadt Bern in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2016 zutreffend ausführt, sind Grundeigentümer nicht verpflichtet, die auf ihre Liegenschaft anwendbare Bauklasse, die vorliegend eine vierstöckige Bauweise erlaubt, auszuschöpfen. Die Gebäude am K.________weg 22 und an der J.________strasse 49 sind im Bauinventar der Stadt Bern als erhaltenswerte Baudenkmäler verzeichnet und daher grundsätzlich in ihrem äusseren Bestand zu bewahren.