Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, in welchem Verhalten der Behörde die Beschwerdeführenden eine Vertrauensgrundlage erblicken könnten. Massgeblich sind das kantonale Baurecht und die Bauordnung der Stadt Bern.6 Mangels anderslautender Vertrauensgrundlage durften und mussten die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass die anwendbaren Bebauungsvorschriften einschliesslich der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 26 BauG ausgeschöpft werden dürfen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 6 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO) RA Nr. 110/2016/50 5