insbesondere nicht zu bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, ob sich die Baubewilligungsbehörde gegenüber den durch das Bauvorhaben betroffenen Anwohnern korrekt verhalten und ob sie das öffentliche Interesse wahrgenommen habe. Auf diese Rüge – soweit die Ausführungen als solche zu verstehen sein sollen – kann nicht eingetreten werden. Auf Rügen betreffend die Verletzung von nachbarlichen Interessen ist einzutreten, soweit damit sinngemäss die Nichteinhaltung der baurechtlichen Vorschriften behauptet oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung (namentlich betreffend Gebäudeabstand) bestritten wird. 2. Vertrauensschutz