b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben bzw. die Einsprache mitunterzeichnet.4 Sie sind als Nachbarn durch die angefochtene Gesamtbewilligung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie eine rechtsgenügliche Begründung enthält.