3. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016, auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/50 3