Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 8. Dezember 2015 bestätigt. RA Nr. 110/2016/4 19 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'700.00 festgesetzt. Sie werden im Umfange von zwei Dritteln, ausmachend Fr. 1'800.00, dem Beschwerdeführer und im Umfange von einem Drittel, ausmachend Fr. 900.00, dem Beschwerdegegner auferlegt. Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung