In den übrigen Punkten ist der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen und gilt als unterliegend. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'800.00, und dem Beschwerdegegner ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 900.00, aufzuerlegen. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 23 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;