Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.25 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner dem Einwand des Beschwerdeführers und dem Fachbericht des AGR betreffend die Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche durch seine Projektänderung Rechnung getragen. Insoweit gilt er als unterliegend. In den übrigen Punkten ist der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen und gilt als unterliegend.