Zwischenpodeste, sondern alle Grundflächen auf allen Geschossen.21 Daher gehören vorliegend auch die vom Beschwerdegegner nicht berücksichtigten Flächen der Treppenpodeste im Erdgeschoss und im Attikageschoss sowie die Treppenaugen dazu. Da diese Flächen anzurechnen sind, überschritt das von der Vorinstanz bewilligte Vorhaben die zulässige Bruttogeschossfläche von 394.8 m2 um mehrere Quadratmeter und hielt damit die Ausnützungsziffer nicht ein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf in solchen Fällen kein "mathematisches Abrunden" erfolgen.