Gemäss ständiger kantonaler Praxis ist in jedem Geschoss, das durch ein Treppenhaus erschlossen wird, die ganze Fläche des Treppenhauses bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche zu berücksichtigen. Gemeint sind damit die ganzen für die Erstellung der Treppe erforderlichen Flächen auf jedem Geschoss. Als Bruttogeschossfläche gelten somit nicht nur die effektiven Flächen der Treppenläufe und der tatsächlich vorhandenen RA Nr. 110/2016/4 16