Nicht korrekt ist dagegen die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Berechnung soweit sie das Treppenhaus betrifft: Das sich teilweise ausserhalb des Gebäudekörpers befindende Treppenhaus erschliesst sowohl das Erdgeschoss als auch die Obergeschosse und das Attikageschoss. Es handelt sich um eine Verkehrsfläche, die in jedem Geschoss anrechenbare Wohnräume erschliesst. Das Treppenhaus ist daher gemäss aArt. 93 Abs. 2 Bst. f BauV vollständig an die Bruttogeschossfläche anzurechnen. Gemäss ständiger kantonaler Praxis ist in jedem Geschoss, das durch ein Treppenhaus erschlossen wird, die ganze Fläche des Treppenhauses bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche zu berücksichtigen.