c) Der Beschwerdegegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Berechnung ein, laut der die Bruttogeschossfläche des Bauvorhabens exakt 394.8 m2 beträgt. Diese Berechnung ist insoweit richtig, als sie die Bruttogeschossflächen im Gebäudekubus inklusive Erker korrekt ausweist. Nicht zu beanstanden ist auch die Nichtberücksichtigung der Balkone und des Gartensitzplatzes; die Balkone und der Gartensitzplatz sind auf der Südseite offen und daher gemäss aArt. 93 Abs. 2 Bst. g und h BauV nicht anrechenbar.