f, g und h BauV). Verkehrsflächen, die anrechenbare Räume erschliessen, sind dagegen an die Bruttogeschossfläche anzurechnen. b) Die anrechenbare Landfläche des Baugrundstücks beträgt gemäss Grundstückdaten- Informationssystem GRUDIS 564 m2. Bei einer Ausnützungsziffer von 0.7 ergibt sich somit eine zulässige Bruttogeschossfläche von 394.8 m2. Dies ist unbestritten.