Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (aArt. 93 Abs. 1 BauV). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden unter anderem einseitig offene Gartensitzplätze und Balkone sowie Verkehrsfläche wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen (aArt. 93 Abs. 2 Bst. f, g und h BauV).