Die Definition der Ausnützungsziffer und die Festlegung der massgebenden Bruttogeschossfläche finden sich in aArt. 93 BauV19. Die Art. 93 bis 98 BauV wurden zwar mit der Inkraftsetzung der BMBV20 aufgehoben. Die Gemeinden haben jedoch bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, ihre baurechtliche Grundordnung den Bestimmungen der BMBV anzupassen; bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung finden die bisherigen Art. 93 bis 98 Abs. 1 BauV Anwendung (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV). Da die Gemeinde Lengnau ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht den Bestimmungen der BMBV 18 Entscheid der BVE RA Nr. 140/2015/80 vom 16.12.2015, E. 4.d