Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten, ist nicht in jedem Fall eine vollständige Verglasung von Balkonen notwendig. Je nach Lage der Strasse und der Balkone sowie der massgebenden Empfängerpunkte kann auch mit einseitig offenen Balkonen ein genügender Lärmschutz erzielt werden. Im vorliegenden Fall sind jene Fenster der Westfassade, die sich öffnen lassen und damit massgebend sind, auf der Nord- und der Westseite gegen die D.________ strasse abgeschirmt. Damit kann der grösste Teil des Strassenverkehrslärms nicht mehr zu diesen Empfängerpunkten gelangen.