d) Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen seien unzureichend. Der Sitzplatz und die Balkone seien lediglich auf der Längsseite und der nördlichen Schmalseite geschlossen. Der Lärm könne folglich auf der nicht verglasten Seite im Süden ungehindert eindringen. Notwendig sei eine vollständige Verglasung, was zur Anrechenbarkeit des Sitzplatzes und der Balkone an die Bruttogeschossfläche führe. Zudem betrage die Verkehrszunahme seit 2004 rund 25 % und nicht 22 %, wie im Lärmgutachten ausgeführt.