Das Büro kam in seinem Gutachten zum Schluss, mit den neu vorgesehenen Massnahmen seien die Immissionsgrenzwerte bei den massgebenden Empfängerpunkten eingehalten. Der TBA OIK III kam in seinem zweiten Fachbericht Strassenlärm vom 1. September 2015 zum selben Schluss und beantragte die Erteilung der Baubewilligung. 16 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 110/2016/4 13