c) Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. März 2015 angefragt, ob er eine Einigungsverhandlung wünsche. Der Beschwerdegegner hat sich dazu nicht geäussert. Am 11. September 2015 hielt die Vorinstanz in einer verfahrensleitenden Verfügung fest, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung werde verzichtet. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner haben darauf reagiert. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die Beteiligten keine Einigungsverhandlung wünschen, und hat zu Recht auf eine solche verzichtet. Sie hat damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BewD liegt nicht vor. 4. Ortsbildschutz