geltend zu machen und die Überschreitung der zulässigen Ausnutzung zu rügen. Die Rüge erfolgte daher rechtzeitig. Im Übrigen prüft die BVE das Bauvorhaben frei und könnte die Frage der Einhaltung der Ausnützungsziffer von Amtes wegen prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG). 2. Projektänderung