Der Beschwerdeführer hat das Thema Ausnützungsziffer weder in seiner Einsprache zum ursprünglichen Bauvorhaben noch während der Auflage der ersten Projektänderung (6. Juli bis 10. August 2015) vorgebracht. Erst im Rahmen einer späteren Stellungnahme vom 7. September 2015 rügte er erstmals eine Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche. Diese Rüge ist deswegen aber nicht verspätet. Sie erfolgte in einer fristgerecht eingereichten Stellungnahme zu den Projektänderungsplänen vom 7. August 2015. Diese sahen neu eine Verglasung der Balkone vor, was den Beschwerdeführer veranlasste, die Anrechenbarkeit der verglasten Balkonen an die Bruttogeschossfläche