grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Diese Bestimmung gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Rüge einer einfachen Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht zur Diskussion steht. Hingegen dürfen Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalem Verfassungsrecht im Beschwerdeverfahren noch neu vorgebracht werden.4 Zudem ist es ausreichend, wenn der Themenbereich einer Rüge in der Einsprache angesprochen wird; die detaillierte Begründung kann im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt oder geändert werden.5