b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. c) Der Beschwerdegegner bringt allerdings vor, der Beschwerdeführer habe die Rüge betreffend Überschreitung der Ausnützungsziffer in seiner Einsprache noch nicht erhoben; deren Geltendmachung in der Beschwerde sei verspätet.