5. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hielt das Rechtsamt fest, nach einer ersten summarischen Einschätzung scheine die zulässige Ausnützungsziffer überschritten. Weiter wies das Rechtsamt darauf hin, dass das Baugesuch keine Angaben zur Fassadenfarbe enthalte. In den Projektplänen werde zwar für die Fassaden die Farbe Lachsrot verwendet, diese diene aber gemäss den Angaben der Bauherrschaft lediglich der kontrastreicheren Darstellung. Es sei unzulässig, die Festlegung der Fassadenfarbe auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Im Baugesuch seien Art und Farbe der Fassade zu bezeichnen. Das Rechtsamt gab daher dem Beschwerdegegner Gelegenheit, die Farbgebung festzulegen.