Die umstrittene Fläche bei der Treppe sei nicht anzurechnen, da sie für die Erschliessung des Erdgeschosses nicht notwendig sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache keine Einwände gegen die Berechnung der Ausnützungsziffer erhoben und könne diese daher in der Beschwerde nicht mehr vorbringen.