Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er begründete dies insbesondere wie folgt: Sämtliche Bauten in unmittelbarer Umgebung würden sich baulich grundsätzlich voneinander unterscheiden, weshalb nicht von einem einheitlichen Ortsbild gesprochen werden könne. Die Vorgaben des Lärmschutzgutachtens würden umgesetzt. Dazu müssten die Balkone nur auf zwei Seiten geschlossen und daher nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Die umstrittene Fläche bei der Treppe sei nicht anzurechnen, da sie für die Erschliessung des Erdgeschosses nicht notwendig sei.