Da weder die Balkone noch der Sitzplatz allseitig geschlossen seien, seien sie nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen. Aus Kulanz sei nicht die gesamte Fläche der Treppe im Erdgeschoss zur Bruttogeschossfläche gerechnet worden. Bei Anrechnung dieser Fläche betrage die Ausnützungsziffer 0.70718. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/4 3