Die Berechnung der Bruttogeschossfläche sei fehlerhaft und die Ausnützungsziffer deutlich überschritten. Es seien insbesondere die Fläche der Aussentreppe zum Obergeschoss sowie die Flächen der Balkone, die aufgrund der Lärmschutzvorschriften vollständig und nicht nur auf zwei Seiten zu verglasen seien, zur Bruttogeschossfläche hinzuzurechnen. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass keine Einigungsverhandlung durchgeführt wurde. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein.