3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 8. Dezember 2015 und die Erteilung des Bauabschlages. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das Bauvorhaben entspreche gestalterisch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche sei fehlerhaft und die Ausnützungsziffer deutlich überschritten.