c) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für ihre zeitlichen und finanziellen Aufwendungen eine pauschale Teilentschädigung von Fr. 3'500.00 zulasten der Gemeinde zu entrichten. Die Beschwerdeführerin war weder anwaltlich vertreten (Art. 108 Abs. 1 VRPG), noch kann das Verfahren als aufwendig bezeichnet werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Ohnehin hat sie als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikosten. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Steffisburg vom 29. Januar 2016 wird bestätigt.